Ihr Rechtsschutzinter­ esse besteht darin, dass eine erfolgreiche Beschwerde geeignet ist, gewichtige finanzielle Nachteile von ihr abzuwenden. Die Gemeinde ist dadurch wie ein Privater in eigenen Interessen betroffen. Dass ins­ besondere finanzielle Interessen eines Gemeinwesens als schutzwürdige Anfechtungsinteressen gelten, wurde bereits dargelegt. Da die Gemeinde W. durch das Verweigern der Anschlussgebühr auch mehr als andere betroffen wird, ist ihre Legitimation zur Be­ schwerde nach Art. 19 VwVG zu bejahen. Weil auch die übrigen Pro­ zessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.