Im vorliegenden Fall hält der Regierungsrat dafür, die Gemeinde sei vom angefochtenen Entscheid nur als Trägerin hoheitlicher Ge­ walt betroffen. Von einer Betroffenheit im Sinn einer Privatperson, sei es als Verfügungsadressatin oder Drittbetroffene, könne keine Rede sein. Dies trifft nicht zu. Die H. AG wird durch den angefochtenen Entscheid von der Leistung einer Anschlussgebühr an die Gemeinde befreit. Die Gemeinde ist daher materieller Mitadressat und jedenfalls Mitbetroffener der angefochtenen Verfügung. Ihr Rechtsschutzinter­ esse besteht darin, dass eine erfolgreiche Beschwerde geeignet ist, gewichtige finanzielle Nachteile von ihr abzuwenden.