Schär, Er­ läuterungen zum VwVG, N 30 zu Art. 19). Ein Teil der Lehre und ins­ besondere die bisherige Praxis in unserem Kanton geht noch weiter, indem eine Gemeinde generell dann rekurs- und beschwerdelegiti­ miert sein soll, wenn sie in einer Sache schutzwürdige kommunale öffentliche Interessen geltend machen kann und dadurch mehr betrof­ fen ist als andere (vgl. Schär, Erläuterungen zum VwVG, N 27 zur Art. 19; Kölz/Häner, a.a.O., N 246). Im vorliegenden Fall hält der Regierungsrat dafür, die Gemeinde sei vom angefochtenen Entscheid nur als Trägerin hoheitlicher Ge­ walt betroffen.