zu bejahen, welche die Rechte des Gemeinwesens als Eigentümer beschränken, es zu Leistungen verpflichten oder finanzielle Ansprü­ che wie Subventionen, Anteile an Steuern oder dergleichen zum Ge­ genstand haben und ihm solche Leistungen verweigern (vgl. Häfe- Un/Müller, Grundriss des Allg. Verwaltungsrechts, 2. Aufl., N 1381; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 245). Demnach ist eine Gemeinde insbeson­ dere befugt, sich gegen Eingriffe in ihr Verwaltungs- oder Finanz­ vermögen zu wehren (Kölz/Häner, a.a.O., mit Hinweisen; Schär, Er­ läuterungen zum VwVG, N 30 zu Art.