26 lediglich, dass die Anschlussgebühr für Gewerbe und Industrie vom Gemeinderat nach Massgabe der von der Fachstelle für Gewässerschutz (FGS) be­ stimmten Bewohnergleichwerten festzusetzen sei. 1. Vorab ist umstritten, ob die Gemeinde legitimiert sei, Be­ schwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates zu er­ heben. Der Regierungsrat hob damit die Gebührenverfügung des Ge­ meinderates auf. Nach Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungs- Verfahren (VwVG, bGS 143.5) in Verbindung mit Art. 12VwGerG (bGS 143.6) ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü­ gung hat.