12VwGerG (bGS 143.6) ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü­ gung hat. Die in einem Rechtsmittelentscheid unterlegene Vorinstanz ist allerdings nicht allein schon kraft ihres Unterliegens zur Beschwer­ de legitimiert, sofern nicht eine besondere Vorschrift dies genügen lässt. Weil das ausserrhodische Verwaltungsrecht keine solche Be­ hördenbeschwerde vorsieht, kann das Gemeinwesen nur im Rahmen des allgemeinen Beschwerderechts zur Beschwerde befugt sein. In diesem Sinn wird dem Gemeinwesen ein schutzwürdiges Interesse nach Art.