RPG verlangen unabhängig von der im Einzelfall mehr oder weniger gegebenen Einsehbarkeit eine Anpassung an die herkömmliche Bau­ art (AR GVP 1996, Nr. 2149). Weil die Gestaltungsanforderungen zwingend einzuhalten und nicht von einer Interessenabwägung abhängig sind, ist auch der Hin­ weis auf die Wohnhygiene und die Wohnqualität unbehelflich. Dies gilt jedenfalls solange, als die in Art. 34 Abs. 2 des kommunalen Baureglementes enthaltenen Mindestanforderungen an die Belichtung auch mit einer kleineren, herkömmlichen Dachgaube ohne weiteres eingehalten werden können. (...) Dass das kommunale Baureglement für bewohnte Dachräume eine geringere Befensterung als in Vollge­