In der erstellten Grösse entspricht die Dachgaube nicht der herkömmlichen Bauart des Appenzeller Bauernhauses. Die Vorinstanz hat daher die nach­ trägliche Bewilligung für die 5-achsige Schleppgaube mit 6-teilig ge­ sprossten Fenstern zu Recht gestützt auf Art. 77 Abs. 2 und 13 Abs. 3 EG zum RPG verweigert. Dem hielt der Beschwerdeführer am Augenschein entgegen, die Dachgaube sei auf der Westseite, wenn überhaupt, nur auf grosse Di­ stanz einzusehen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der sichtexponierten Lage des Wohnhauses ist die Dach­ gaube auch talseits gut einsehbar. Darauf kann es jedoch ohnehin nicht ankommen, denn Art. 77 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 EG zum