Die Auslegung der Art. 77 und 13 EG zum RPG durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden. Für die gestalterische Beurteilung der streitigen Dachgaube am Wohnhaus ist mithin entscheidend, ob und mit welchen Ausmassen solche Dachaufbauten am herkömmlichen Appenzeller Bauernhaus typischerweise Vorkommen.