geltenden Gestaltungsanforderungen namentlich dem Schutz der traditionellen Streusiedlung dienen. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen bestrebt sind, ausserhalb der Bauzonen und in den Landschaftsschutzzonen die erhöhten Gestaltungsanforderungen möglichst einheitlich zur Anwendung zu bringen. Eine bloss punktuel­ le Betrachtungsweise, wie sie offenbar dem Beschwerdeführer vor­ schwebt, wäre mit dem Schutz der traditionellen Streusiedlung nicht zu vereinbaren. Die Auslegung der Art. 77 und 13 EG zum RPG durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden.