EG zum RPG. Demnach haben die Behörden insbesondere dafür zu sorgen, dass die traditionelle Streusiedlung und der appenzellische Haustyp erhalten bleiben. Wenn der Gesetz­ geber für Neubauten genauso wie für Umbauten und Renovationen eine Anpassung an die herkömmliche Bauart verlangt (Art. 77 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3), so ist damit durchaus eine Ausrichtung am traditionel­ len Appenzeller Baustil gemeint. Überdies wird deutlich, dass die au­ sserhalb der Bauzonen und speziell in den Landschaftsschutzzonen 57 B. Gerichtsentscheide 2160