In Konkretisierung des Schutzgedankens verlangt der Gesetzgeber ausdrücklich auch bei Neubauten eine Ausrichtung am herkömmlichen Baustil. Der Gesetzgeber legte damit weitgehend fest, wie eine gute Gestaltung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes zu bewerkstelligen ist. Die Ausrichtung am her­ kömmlichen Baustil wird auch nicht etwa von einer Inter­ essenabwägung abhängig gemacht, sondern ist selbst bei Neubauten zwingend verlangt. Nicht nur an traditionellen Bauten, sondern auch bei Neubauten sind daher stilgerechte Bauteile verlangt und können stilfremde untersagt werden. Diese Auslegung findet ihre Stütze auch in Art. 2 Abs. 1 lit. c EG zum RPG.