EG zum RPG). Für den in der Landschaftsschutzzone gelegenen Neubau folgt daraus, dass positiv eine gute Gestaltung verlangt ist und dass sich der Bauherr bei der Gestaltung der streitigen Dachgaube zwingend am herkömmlichen Baustil zu orientieren hat. Der Beschwerdeführer verkennt den klaren Wortlaut dieser Bestimmungen, wenn er meint, mit dem Verweis auf das Orts- und Landschaftsbild diese Verpflich­ tung relativieren zu können. In Konkretisierung des Schutzgedankens verlangt der Gesetzgeber ausdrücklich auch bei Neubauten eine Ausrichtung am herkömmlichen Baustil.