setzes wegen eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedi­ genden Gesamtwirkung verlangt, weshalb strengere Massstäbe ange­ legt werden dürfen, auch wenn nicht einfach auf ein beliebiges sub­ jektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen ist (BGE vom 13.9.1994 i.S. F.B., mit Hinweis auf BGE 114 la 343). Die­ ses generelle Eingliederungsgebot wird in Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen konkretisiert. Demnach haben sich Neubauten, Umbauten und Renovationen der herkömmlichen Bauart zumindest in bezug auf Gebäude- und Dach­ form sowie Material- und Farbwahl anzupassen.