Demnach benötigt ein Futterbaubetrieb bis 15 ha Betriebsgrösse eine reine Werkstattfläche von lediglich rund 12 m2. Da für den bloss 10 ha grossen Tierhal­ tungsbetrieb neben Remisen und Garagenflächen allein schon 30 m2 reine Werkstattflächen bestehen, sind die zusätzlich beantragten rei­ nen oder kombinierten Werkstattflächen von 20-40 m2 offensichtlich weder betriebsnotwendig noch dienen diese unmittelbar der Boden­ bewirtschaftung. Die Vorinstanzen haben diese daher zu Recht nicht als zonenkonforme Nutzung bewilligt. VGer 25.6.1997 2160