B. Gerichtsentscheide 2160 dass sämtliche Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Landmaschi­ nen und an Gebäuden in einer betriebseigenen Werkstatt durchge­ führt werden. Es genügt, wenn für kleine, nicht den Fachmann und dessen Infrastruktur erfordernde Arbeiten eine bescheidene All­ zweckwerkstatt vorhanden ist, wie sie mit den 30 m2 im fraglichen Betrieb zweifellos schon vorhanden ist.