Aus den Erwägungen: Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftli­ che Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht; sie dürfen das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Bereits diese Generalklausel, welche für alle Bau­ vorhaben gilt, geht weiter als ein blosses Verunstaltungsverbot und stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar. Damit ist von Ge­ 56