O., S. 38; A . Zaugg, Komm, zum BauG BE, Bern 1995, N 12 zu Art. 80). Eine Werkstatt ist in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn diese unmittelbar für die Bodenbewirtschaftung im konkreten Betrieb erforderlich ist, und wenn deren Grösse in einem angemesse­ nen Verhältnis zur bewirtschafteten Bodenfläche steht. Beides ist für die streitigen Werkstattflächen zu verneinen, jedenfalls soweit zu den vorhandenen 30 m2 im ehemaligen Webkeller noch weitere Werk­ stattflächen beantragt werden. Die Bodenbewirtschaftung in einem zonenkonformen Tierhaltungsbetrieb erfordert in aller Regel nicht,