Dieser Mehrbedarf lässt sich jedenfalls mit der betriebseigenen Waldfläche von 6 ha nicht begründen, denn Bauten, die forstwirtschaftlichen bzw. holzverarbeitenden Zwecken dienen, sind allenfalls im Wald zonenkonform bzw. sowohl im Wald als auch in der in der Landwirtschaftszone nur nach Massgabe von Art. 24 Abs. 1 RPG zulässig (P.M. Keller, a.a.O., S. 29/38/41 f.). Auch eine Reparaturwerkstätte für Landmaschinen oder eine Werkstätte zwecks Unterhalt und Erneuerung der eigenen Gebäude ist grund­ sätzlich nicht zonenkonform, auch wenn diese mittelbar eine Hilfs­ funktion für die Landwirtschaft erfüllen (vgl. P.M. Keller, a.a.O., S. 38; A .