Dem Landwirtschaftsbetrieb steht im ehemaligen Webkeller seit län­ gerem und weiterhin eine Werkstatt mit einer Grundfläche von 30 m2 zur Verfügung. Inwiefern eine zusätzliche Werkstattfläche in der strei­ tigen Grössenordnung zwischen 20-40 m2 für einen Tierhaltungsbe­ trieb dieser Grössenordnung betriebsnotwendig sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dieser Mehrbedarf lässt sich jedenfalls mit der betriebseigenen Waldfläche von 6 ha nicht begründen, denn Bauten, die forstwirtschaftlichen bzw. holzverarbeitenden Zwecken dienen, sind allenfalls im Wald zonenkonform bzw. sowohl im Wald als auch in der in der Landwirtschaftszone nur nach Massgabe von Art.