P.M. Keller, Neu­ bauten in der Landwirtschaftszone, Diss. Bern 1987, 52). Auch Ein­ stell- und Lagerräume für Bewirtschaftungsgeräte oder landwirtschaft­ liche Hilfsstoffe gelten demnach nur dann als zonenkonform, wenn ih­ nen eine direkte betriebliche Hilfsfunktion zukommt (Schürmann/ Hänni, a.a.O., 149). Nach der Praxis zu Art. 16 RPG kann es nicht darauf ankommen, ob ein Landwirt zur Existenzsicherung des her­ kömmlichen bodenabhängigen Betriebs auf einen zonenfremden Er­ werbszweig angewiesen ist. Das Bundesgericht lehnt es ab, die Er­ wirtschaftung eines bestimmten Prozentsatzes des bäuerlichen Ein­ kommens durch bodenunabhängige Betriebe oder Betriebszweige in