Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 RPG sind Wirt­ schaftsgebäude in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, soweit sie aufgrund einer gesamthaften Betrachtung nach den Massstäben einer vernünftigen bäuerlichen Betriebsführung und den örtlich herr­ schenden Betriebsformen zur landwirtschaftlichen, bodenabhängigen Produktion in der gewählten Sparte unbedingt benötigt werden. Eine Scheune, deren Grösse in offenbarem Missverhältnis zur Fläche des betrieblich verfügbaren Landes steht, ist demnach zonenwidrig (Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutz­ recht, 3. Aufl., 147 f., mit Hinweis BGE 117 lb 279; P.M. Keller, Neu­ bauten in der Landwirtschaftszone, Diss.