35 EG zum RPG müssen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht nur einer bodenabhängigen landwirt­ schaftlichen Nutzung dienen, sondern überdies ist verlangt, dass die­ se auch betriebsnotwendig sein müssen (Abs. 3 und 4). Nach Art. 18 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) sind ökonomie­ bauten und -anlagen und insbesondere Maschinen- und Geräteräume betriebsnotwendig, sofern deren Grösse in angemessenem Verhältnis zur bewirtschafteten Bodenfläche steht und sie direkt der landwirt­ schaftlichen Bodenbewirtschaftung oder allenfalls der bodenunabhän­ gigen Nutztierhaltung im Rahmen der landesüblichen inneren Auf­ stockung dienen. Nach der Rechtsprechung zu Art.