Bodenunabhängig produzierende Gewerbebetriebe sind darin zonenfremd und bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Nach Art. 35 EG zum RPG müssen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht nur einer bodenabhängigen landwirt­ schaftlichen Nutzung dienen, sondern überdies ist verlangt, dass die­ se auch betriebsnotwendig sein müssen (Abs. 3 und 4).