Aus den Erwägungen: Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG setzt die Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entspre­ chen. Landwirtschaftszonen dienen der bodenabhängigen Nutzung, namentlich dem Acker-, Futter-, Gemüse-, Obst- und Rebbau, ferner der überwiegend bodenabhängigen Nutztierhaltung sowie dem bo­ denabhängigen Gartenbau (Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung, EG zum RPG, bGS 721.1). Bodenunabhängig produzierende Gewerbebetriebe sind darin zonenfremd und bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art.