3. Weil feststand, dass die Baudirektion im ersten Baubewilli­ gungsverfahren die Garage am ursprünglichen Standort bewilligt hatte, ging die Vorinstanz auch fehl in der Annahme, eine umfassen­ de Prüfung des Vorhabens im nachträglichen Bewilligungsverfahren käme einem Widerruf der ersten Bewilligung gleich. Da die Gesuch­ steller nicht nach der ersten Bewilligung gebaut haben und das Vor­ haben am neuen Standort einer neuen ordentlichen Bewilligung be­ darf, stellt sich die Frage des Widerrufs der ersten Bewilligung nicht. Denn Baubewilligungen sind nach Art. 88 Abs. 1 EG zum RPG von Gesetzes wegen befristet und fallen dahin, wenn von ihnen nicht in­ nert Jahresfrist