von Gesetzes wegen befristet und fallen dahin, wenn von ihnen nicht in­ nert Jahresfrist Gebrauch gemacht wird. Da die Beschwerdegegner von der ersten Baubewilligung keinen Gebrauch gemacht haben, ist diese durch Zeitablauf längst dahingefallen. Einer umfassenden Prü­ fung der nachbarlichen Rügen steht daher nichts im Wege. Das Ge­ richt wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. VGer 28.5.1997 2159 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Schreinereiwerkstatt zu einem Landwirtschaftsbetrieb.