gunsten der Gesuchsteller angenommene Schutz durch den Ver­ trauensgrundsatz geht deshalb fehl. Es bleibt dabei, dass die Vor­ instanz unbesehen vom ersten Bewilligungsverfahren auch auf wei­ tergehende Rügen der Nachbarin hätte eintreten müssen. 3. Weil feststand, dass die Baudirektion im ersten Baubewilli­ gungsverfahren die Garage am ursprünglichen Standort bewilligt hatte, ging die Vorinstanz auch fehl in der Annahme, eine umfassen­ de Prüfung des Vorhabens im nachträglichen Bewilligungsverfahren käme einem Widerruf der ersten Bewilligung gleich.