Wer ein Bauvorhaben projektiert und visiert, weiss oder muss wissen, dass die Pläne öffentlich aufgelegt werden und dass diese für die Behörden und insbesondere auch für einspracheberech­ tigte Dritte nachvollziehbar und korrekt das geplante Vorhaben wie­ dergeben müssen. Wenn die Gesuchsteller im gegebenen Fall ihr Vorhaben nach eigenen Angaben abweichend vom eingereichten Si­ tuationsplan visiert haben, so können sie nicht darauf vertrauen, die­ ser Mangel werde hinterher zu Lasten des Gehörsanpruches der ein­ spracheberechtigten Nachbarin korrigiert. Der von der Vorinstanz zu­ 52 B. Gerichtsentscheide 2159