Nach einem höchstrichterlich anerkannten Grundsatz des öffentlichen Baurechts darf bloss dem Bauinteressenten gegenüber erwecktes, ihn begünstigendes Vertrauen dem beschwerdeberechtig­ ten Dritten, welcher sich gegen die Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung zur Wehr setzt, nicht entgegen gehalten werden (vgl. BGE 117 la 290 mit Hinweisen). Dies muss auch im Fall mangelhaf­ ter Gesuchsunteriagen gelten, wenn die Baubehörde die Überprüfung der Gesuchsunteriagen unterlässt.