Darunter fällt vor al­ lem die sorgfältige und insbesondere widerspruchsfreie Dokumentati­ on und Umschreibung des Bauvorhabens gemäss Art. 8 BauV. Wenn die Baugesuchsteller dieser Pflicht nicht hinreichend nachkommen, so haben sie die Folgen primär selber zu tragen. Die von ihnen bean­ tragte formlose Korrektur als Schreibfehler kann schon deshalb nicht in Frage kommen, weil Baugesuche öffentlich aufzulegen sind und in Anbetracht einspracheberechtigter Dritter bestenfalls vorgängig zur Mängelbehebung zurückgewiesen werden können (Art. 10 Abs. 1 BauV).