Gemeinde nicht aufgefallen ist, kann der Beschwerdeführerin die Kenntnis des von ihr bestrittenen Widerspruchs nicht ohne weiteres unterstellt werden, zumal keine weiteren Indizien auf ein solches Wis­ sen oder Wissenmüssen hindeuteten (...). Ein treuwidriges Verhalten der Nachbarin muss auch deshalb ver­ neint werden, weil die Gesuchsteller im Baubewilligungsverfahren ei­ ne Mitwirkungspflicht trifft (Art. 6 Abs. 3 VwVG). Darunter fällt vor al­ lem die sorgfältige und insbesondere widerspruchsfreie Dokumentati­ on und Umschreibung des Bauvorhabens gemäss Art.