in seinem Gehörsanspruch zu verletzen. Überdies würde die Nachba­ rin zu allen möglichen Einsprachen verleitet, nur um ihren Gehörsan­ spruch gegen eine später allenfalls zu ihren Lasten vorgenommene Projektänderung zu wahren. Das wesentlich geänderte Vorhaben ist daher unabhängig vom ersten Baugesuchsverfahren als neues Bau­ gesuch zu behandeln und ohne Einschränkung einer umfassenden Rechtmässigkeitsprüfung zu unterziehen. 2. Die Vorinstanzen hielten der beschwerdeführenden Nachbarin vor, sie habe sich treuwidrig verhalten, weil die Baute bereits im er­ sten Bewilligungsverfahren am neuen Standort visiert gewesen sei und sie deshalb schon im ersten Bewilligungsverfahren hätte Ein­