nach vorab bewilligten Plänen Bauenden auch keinesfalls zu rechtfertigen. Eine lediglich auf die Änderungen gegenüber dem ersten Projekt beschränkte Prüfung verträgt sich weder mit Art. 49 Abs. 2 BauR noch mit Art. 2 der kantonalen BauV: Demnach ist insbesonde­ re die Änderung von Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig, soweit sie die Interessen der Nachbarn oder Interessen der Öffentlichkeit be­ rühren. öffentliche Interessen sind berührt, wenn materielle Bauvor­ schriften anwendbar sind (lit. a) oder neue Erschliessungsanlagen erforderlich oder bestehende belastet werden (lit.