ein neues ordentliches Baugesuch erforderlich ist. Die bereits erteilte Bewilligung kann daher auch nicht in Teilen bindend sein. Das Vorhaben am neuen Standort ist als neues Gesuch zu behandeln und umfassend auf seine Vereinbarkeit mit den mate­ riellen Bestimmungen des RPG und des EG zum RPG zu überprüfen. Daran ändert nichts, dass das Vorhaben bereits am neuen Standort erstellt wurde und einem nachträglichen Bewilligungsverfahren unter­ zogen werden muss. Art. 89 Abs. 2 EG zum RPG sieht für diesen Fall keinerlei Erleichterung vor und dies wäre gegenüber dem korrekt, 50 B. Gerichtsentscheide 2158