Die abweichend von der ersten Baubewilligung erstellte Doppelgarage liegt 40m östlich des ursprünglichen Standortes und neuerdings noch knapp vier Meter von der Grenze zur Nachbarparzelle entfernt. Zu­ dem soll zumindest der Einstellraum im Untergeschoss neu via eine Rampe über die auf der Nachbarparzelle gelegene Flurstrasse er­ schlossen werden, wogegen im ersten Baugesuch die Erschliessung noch ausschliesslich über die Staatsstrasse vorgesehen war. Insge­ samt handelt es sich damit um ein gegenüber dem bewilligten Projekt wesentlich geändertes und damit neues Vorhaben, für das nach Art. 49 Abs. 2 BauR ein neues ordentliches Baugesuch erforderlich ist.