ändert werde, oder wenn eine Mehrzahl geringerer Änderungen dem Bau oder der Anlage gegenüber dem ursprünglichen Projekt eine veränderte Identität verleihe (A. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kt. Bern, 2. Auflage, N 13 zu Art. 32, mit Hinweisen). Im Streitfall unterscheidet sich das streitige vom bewilligten Vorha­ ben nicht hinsichtlich seiner äusseren Masse oder Zweckbestimmung, sondern hinsichtlich seines Standortes und seiner Erschliessung. Die abweichend von der ersten Baubewilligung erstellte Doppelgarage liegt 40m östlich des ursprünglichen Standortes und neuerdings noch knapp vier Meter von der Grenze zur Nachbarparzelle entfernt.