49 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde Wald (BauR) darf der Bauherr Änderungen, die er an einem geneh­ migten Projekt vornehmen will, erst nach Einholung einer zusätzlichen oder, wenn es sich um eine wesentliche Änderung des bewilligten Projektes handelt, einer neuen Baubewilligung ausführen. Zu einer vergleichbaren Regelung wurde in Lehre und Rechtsprechung etwa ausgeführt, ein Bauvorhaben werde wesentlich bzw. in den Grundzü­ gen verändert (und stelle daher ein neues Bau-projekt dar, für wel­ ches ein neues Bewilligungsverfahren erforderlich sei), wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Ge­ schosszahl, Geschosseinteilung, Zweckbestimmung, wesentlich ver­