Aus den Erwägungen: 1. Baubewilligungen gelten für bestimmte Bauvorhaben auf be­ stimmten Grundstücken. Ausgeführte Bauten und Anlagen dürfen vom bewilligten Vorhaben nicht abweichen. Kantonales Recht be­ stimmt, wann Projektänderungen zusätzlicher oder neuer Bewilligung bedürfen. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör von Einsprache- und Beschwerdeberechtigten bleibt Vorbehalten (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N 19 zu Art. 22 RPG; vgl. auch E. Zimmeriin, Baugesetz des Kt. Aargau, 2. Auflage, S. 377).