Die zur Einsprache berechtigte Nachba­ rin, welche gegen das Vorhaben am ursprünglichen Standort keine Einsprache erhob, ist im nachträglichen Baubewilligungsverfahren er­ neut zur Einsprache berechtigt. Sie kann Rügen Vorbringen, welche nicht nur die Standortverschiebung, sondern auch die Zulässigkeit der Baute an sich betreffen.