Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage. Die Errich­ tung an einem Standort 40 m östlich des bewilligten Standortes und damit in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück stellt eine we­ sentliche Änderung des bewilligten Projektes dar, welche nur auf ein neues Baugesuchs-, Auflage- und Einspracheverfahren hin bewilligt werden kann. Das Vorhaben kann nicht als blosse Projekt- oder Plan­ änderung behandelt werden. Die zur Einsprache berechtigte Nachba­ rin, welche gegen das Vorhaben am ursprünglichen Standort keine Einsprache erhob, ist im nachträglichen Baubewilligungsverfahren er­ neut zur Einsprache berechtigt.