B. Gerichtsentscheide 2158 AR GVP 1988 Nr. 1054, E. 2). Die Zusprache einer Parteientschädi­ gung ist mithin ins pflichtgemässe Ermessen der Rechtsmittelinstanz gestellt. Dieser steht es beispielsweise frei, eine Parteientschädigung in der Regel oder für gewisse Fallgruppen zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot ver­ letzt. VGer 24.9.1997 2158