Aargau, 2. Auflage, S. 377). Nach Art. 84 Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) kann für geringfü­ gige Bauvorhaben, die keine wesentlichen nachbarlichen oder öffent­ lichen Interessen berühren, das Verfahren vereinfacht werden. Art. 11 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) sieht vor, 49