Im Verlauf der Beratungen kehrte die Kommission jedoch wieder zur Gesetz gewordenen Kann-Bestimmung zurück, und lehnte sich damit ausdrücklich an die Kann-Bestimmung in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (VGG, bGS 233.2) an. Im Bericht und Antrag an den Kantonsrat vom 25. September 1984 ist folgerichtig lediglich noch von der rechtlichen Möglichkeit die Rede, dem obsiegenden Bürger, der sich zum Beizug eines Anwaltes gezwungen sieht, eine Entschädigung zuzusprechen. Wortlaut und Entstehungsgeschichte stehen dem behaupteten An­ spruch auf eine Parteientschädigung entgegen. Für das Gericht be­ steht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen (vgl.