Soweit der Beschwerdeführer analog der Praxis zu einer ähnlichen Kann-Bestimmung im Bundesrecht auf einen Rechtsanspruch schliesst, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung ent­ gegen dem klaren Wortlaut lässt sich mit den Gesetzesmaterialien zum kantonalen VwVG nicht vereinbaren. Der VwVG-Entwurf der Ex­ pertenkommission vom März 1983 sah zwar zwingend die Zusprache einer Parteientschädigung an den ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrenten vor. Im Verlauf der Beratungen kehrte die Kommission jedoch wieder zur Gesetz gewordenen Kann-Bestimmung zurück, und lehnte sich damit ausdrücklich an die Kann-Bestimmung in Art.