Nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemeinde­ behörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsie­ genden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Partei­ entschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Diese Kann-Bestimmung ge­ währt in keinem Fall einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Soweit der Beschwerdeführer analog der Praxis zu einer ähnlichen Kann-Bestimmung im Bundesrecht auf einen Rechtsanspruch schliesst, kann dem nicht gefolgt werden.