O., S. 70), lässt sich für den vorliegenden Fall folgendes festhalten: Unter Berücksichtigung der Bilanz der Schwimmbad AG für das Jahr 1995 und der erwiesenermassen star­ ken Finanzkraft der übernehmenden Gemeinde wird die Abgabe einer subsidiär geltenden Garantieerklärung grundsätzlich unterstützt. Mit Blick auf die Finanzkompetenzen des Regierungsrates für einmalige Ausgaben (vgl. Art. 88 Abs. 2 lit. b KV) bis rund Fr. 290'000.- ist - so­ fern sich in der Zwischenzeit kein nennenswerter Zuwachs an Schul­ den ergibt - die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Abgabe der entsprechenden Garantieerklärung gegeben. RRB 14.10.1997 45