für den erforderlichen Handelsregistereintrag anzuerkennen ist. Der Kanton könnte sich im übrigen auch einer Rechtsform des Privat­ rechts (Schuldbeitritt, Art. 143 OR; Garantievertrag, Art. 111 OR; oder Bürgschaft, Art. 492 ff. OR) bedienen (vgl. Winiker, a.a.O., S. 64 f.). 4. Ausgehend davon, dass die Kantonsgarantie alle von der Ge­ meinde übernommenen Schulden mit ihrem ganzen Betrag umfassen muss (vgl. Winiker, a.a.O., S. 70), lässt sich für den vorliegenden Fall folgendes festhalten: