In welcher rechtlichen Form die Kantonsgarantie abgegeben werden muss, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass ei­ nerseits eine durch einseitige Verfügung der zuständigen Behörden begründete Garantie, sofern diese inhaltlich den aus Art. 751 OR sich ergebenden Erfordernissen entspricht, als genügende Voraussetzung 44 A. Verwaltungsentscheide 1322