Die Ga­ rantie muss nur für die Gläubiger der bei der Übernahme auf dem Vermögen der AG lastenden Verpflichtungen abgegeben werden. Die Garantie muss so lange wirksam sein, als gegen die Gemeinde be­ züglich des übernommenen Vermögens Forderungen geltend ge­ macht werden können, d.h. bis zu deren Verjährung. Die Interessen der Gläubiger sind genügend gewahrt, wenn sie den Kanton subsidiär, d.h. nur in Anspruch nehmen können, sofern sie von der Gemeinde, welche die AG übernommen hat, rechtlich die Erfüllung der Verpflich­ tung nicht erreichen können (Winiker, a.a.O., S. 62 f.). In welcher rechtlichen Form die Kantonsgarantie abgegeben werden muss, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich.